KARLSRUHE (dpa-AFX) - Mietverträge mit fester Laufzeit dürfen nicht vorzeitig gekündigt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Im konkreten Fall wollte ein Mieter nicht die vorzeitige Eigenbedarfskündigung seines Vermieters akzeptieren.
Der Mieter verwies auf seinen Zeitmietvertrag. Dieser war auf sechs Jahre geschlossen und sollte bis Ende Oktober 2011 laufen. Der Vermieter kündigte zu Ende August 2011, da er die Wohnung selbst für seine Familie brauchte. Der Mieter wollte jedoch nicht ausziehen. Die Kündigung sei unwirksam, der Vertrag verlängere sich damit automatisch, argumentierte er. Der Vermieter klagte und bekam in den Vorinstanzen recht.
Die Kündigung sei aber unwirksam, urteilte demgegenüber der BGH. Denn Mieter wie Vermieter hätten ursprünglich eine langfristige Bindung im Sinn gehabt und eine vorzeitige Kündigung daher ausgeschlossen. Die BGH-Richter wiesen den Fall dennoch an das die Vorinstanz zurück. Dieses muss nun klären, ob eine später ausgesprochene Kündigung wirksam ist und der Mieter nun doch ausziehen muss./din/DP/she
Der Mieter verwies auf seinen Zeitmietvertrag. Dieser war auf sechs Jahre geschlossen und sollte bis Ende Oktober 2011 laufen. Der Vermieter kündigte zu Ende August 2011, da er die Wohnung selbst für seine Familie brauchte. Der Mieter wollte jedoch nicht ausziehen. Die Kündigung sei unwirksam, der Vertrag verlängere sich damit automatisch, argumentierte er. Der Vermieter klagte und bekam in den Vorinstanzen recht.
Die Kündigung sei aber unwirksam, urteilte demgegenüber der BGH. Denn Mieter wie Vermieter hätten ursprünglich eine langfristige Bindung im Sinn gehabt und eine vorzeitige Kündigung daher ausgeschlossen. Die BGH-Richter wiesen den Fall dennoch an das die Vorinstanz zurück. Dieses muss nun klären, ob eine später ausgesprochene Kündigung wirksam ist und der Mieter nun doch ausziehen muss./din/DP/she